Satzung
Satzung des Imkervereins Norden von 1920
- 1 Name, Sitz, Gebiet
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Norden von 1920 e.V“ und hat seinen Sitz in Norden.
Das Vereinsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet der politischen Gemeinden Norden, Samtgemeinde Hage, Gemeinde Großheide.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen werden.
- 2 Zweck, Aufgaben und Verbandszugehörigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts“ Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, die Förderung der Landschaftspflege, sowie die Förderung des Tierschutzes.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- den Erhalt und die Verbreitung der Bienenzucht
- die Betreuung, die Beratung über zeitgemäße Bienenzucht, sowie die Förderung der fachlichen Ausbildung seiner Mitglieder durch Vorträge und Diskussionen in den Versammlungen.
Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Betreuung, Beratung über zeitgemäße Bienenzucht und Förderung der fachlichen Ausbildung seiner
Mitglieder durch Vorträge und Diskussionen in den Versammlungen.
- Vertretung der Interessen der Imker auf örtlicher Ebene.
- Förderung der Bienenhaltung und Bienenzucht.
- Förderung der Bienenwanderung und Teilnahme am Beobachtungswesen.
- Bekämpfung der Bienenkrankheiten- und Schädlinge.
- Förderung der Bienengesundheit- und Hygiene.
- Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen von Imker – Organisationen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist dem Landesverband der Imker Weser-Ems e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen. Er kann sich weiteren imkerlichen Dachorganisationen als Mitglied anschließen, welche die Belange der Imker vertreten.
- 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten.
- 4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt und damit die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; diese entscheidet endgültig.
- Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- 5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem ggf. festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
- Alle Mitglieder genießen Versicherungsschutz durch den Landesverband Weser-Ems e. V.: (a)
Globalversicherung = Haftpflicht, Diebstahl, Frevel, Stäube Schäden usw., (b)
Rechtsschutzversicherung, (c) Gemeinschafts- Unfallversicherung.
- 6 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Auflösung (Liquidation) gemäß § 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
- 8 Beitragsleistungen und –pflichten
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.
- 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Gesamtvorstand
- 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahre einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser hat dem Vorstand anzugehören.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
- Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge und Begründungen sind schriftlich dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens einzureichen.
- Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten schriftlichen Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich undunter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
- Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrages mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
h) Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
j) Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten - Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
- An der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- a) der 1. Vorsitzende
- b) der 2. Vorsitzende
- c) der 1. Kassierer
- d) der 2. Kassierer
- e) Schriftführer
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt(Personalunion) ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters – vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl-Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, wird der Verein bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse oder einen Beirat einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.
- Der Vorstand tritt zusammen, wenn drei Viertel der Vorstandsmitglieder dies beantragen oder wenn zwingender Bedarf besteht. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der erste und zweite Kassierer und der erste Vorsitzende sind jeder für sich alleine gegenüber der Bank zur Unterschrift berechtigt.
- 12. Die Vorstandsmitglieder des Imkervereins Norden sind ehrenamtlich tätig. Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandentschädigen können jedoch gewährt werden, soweit sie keine unverhältnismäßige Höhe erreichen.
- 12 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand des Imkervereins Norden besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Obleuten für besondere Aufgaben (z. B. Zuchtwesen, Bienenwanderung, Bienengesundheit, Schulung, Honigbewertung, Belegstellenleitung, und Medienarbeit).
Die Obleute gehören dem Gesamtvorstand an.
Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall vom Vorstand einberufen werden. Die Obleute werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Obleute im Imkerverein Norden können nur Mitglieder des Imkervereins Norden werden. Obleute können gleichzeitig Ämter im Vorstand innehaben.
Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung die Anzahl der Obleute und deren Aufgabenbereiche erweitern oder reduzieren.
Die Form der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 13 Vereinsordnungen
- Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.
- Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
- Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
- a) Geschäftsordnung,
- b) Beitragsordnung.
- 14 Beiräte
Aus der Mitgliederversammlung können Beiräte gewählt werden, die die Imker über Themen unterrichten und den Vorsitzenden im Sinne dieser Satzung unterstützen.
- 15 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
- Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden sind.
- 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt zwingend sechs Wochen.
- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung dreiviertel aller stimmberechtigen Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Der zuständige Landesverband ist vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.
- Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verlorengeht – fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband der Imker Weser- Ems e.V., der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
- 17 Sonderregelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen.
- 18 Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein Norden und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.
- 19 Datenschutz
Der Vorstand gibt dem Verein eine Datenschutzerklärung. Sie ist in ihrer aktuellen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
- 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 06.02.2019 in der Mitgliederversammlung des Imkervereins Norden von 1920 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
Norden, den 6. Februar 2019
Diese Satzung vom Imkerverein Norden von 1920 wurde während der Mitgliederversammlung am 6. Februar 2019 angenommen.